Gesetzentwurf legt fest, welche Getränke zahlen sollen
Die geplante Abgabe auf zuckerhaltige Getränke wird konkreter. Ein neuer Gesetzentwurf sieht vor, dass zuckerfreie Produkte wie Coke Zero nicht von der geplanten Steuer erfasst werden. Auch alkoholfreies Bier sowie alkoholfreier Wein und Schaumwein sollen nach dem derzeitigen Stand ausgenommen bleiben.
Damit fällt die geplante Regelung enger aus als zwischenzeitlich diskutiert. Der Entwurf befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung und definiert erstmals genauer, welche Getränke künftig mit einer zusätzlichen Verbrauchsteuer belastet werden sollen.
Entscheidend soll dabei der tatsächliche Zuckergehalt pro 100 Milliliter sein.
Ab fünf Gramm Zucker wird es teuer
Nach den bisherigen Plänen setzt die Steuer bei Getränken an, die mindestens 5 Gramm Zucker je 100 Milliliter enthalten.
Betroffen sein könnten damit zahlreiche Produkte des täglichen Konsums. Dazu gehören unter anderem:
- Limonaden
- gesüßte oder aromatisierte Wässer
- Konzentrate
- Sirupe
- bestimmte Frucht- und Gemüsesäfte
Bei Säften soll allerdings eine wichtige Ausnahme gelten: Enthält das Getränk keinen zugesetzten Zucker, soll es nicht unter die Abgabe fallen.
Damit entscheidet nicht allein die Produktbezeichnung darüber, ob eine Steuer fällig wird. Ausschlaggebend ist vielmehr der im jeweiligen Getränk enthaltene Gesamtzuckergehalt und bei bestimmten Produkten zusätzlich die Frage, ob Zucker zugesetzt wurde.
Drei Steuerstufen sind vorgesehen
Die geplante Abgabe soll nicht für alle betroffenen Getränke gleich hoch ausfallen. Stattdessen ist ein gestaffeltes Steuermodell vorgesehen.
Je höher der Zuckergehalt, desto größer soll die Belastung sein:
| Zuckergehalt pro 100 ml | Vorgesehener Steuersatz |
| 5 bis unter 7 Gramm | 0,26 Euro |
| 7 bis unter 10 Gramm | 0,32 Euro |
| ab 10 Gramm | 0,38 Euro |
Damit würde ein Getränk mit einem besonders hohen Zuckergehalt stärker belastet als ein Produkt, das nur knapp über dem Schwellenwert von fünf Gramm liegt.
Die Staffelung soll zugleich einen Anreiz schaffen, den Zuckergehalt von Getränken zu reduzieren.
Welche Produkte nicht betroffen sein sollen
Der Gesetzentwurf sieht neben den zuckerfreien Getränken weitere Ausnahmen vor.
Nicht unter die geplante Steuer fallen sollen demnach Nahrungsergänzungsmittel und Produkte, die unter das Arzneimittelgesetz fallen.
Auch verschiedene alkoholfreie Getränke sollen ausdrücklich ausgenommen werden. Dazu gehören alkoholfreier Wein, alkoholfreier Schaumwein und alkoholfreies Bier.
Damit wäre beispielsweise ein alkoholfreies Bier trotz seines möglichen Zuckergehalts nicht automatisch von der geplanten Verbrauchsteuer betroffen.
Staat erwartet hohe Einnahmen
Für den Bundeshaushalt geht es bei der geplanten Abgabe um erhebliche Summen. Die Bundesregierung rechnet für das kommende Jahr mit zusätzlichen Einnahmen von rund 795 Millionen Euro.
Ab 2028 sollen sich die Mehreinnahmen nach den bisherigen Berechnungen auf etwa 1,2 Milliarden Euro pro Jahr belaufen.
Damit entwickelt sich die Zuckergetränkesteuer nicht nur zu einem gesundheitspolitischen Instrument, sondern auch zu einer relevanten Einnahmequelle für den Staat.
Die Höhe der erwarteten Einnahmen hängt allerdings davon ab, wie sich der Konsum entwickelt und in welchem Umfang Hersteller ihre Produkte verändern.
Gesundheitsfonds spielt zentrale Rolle
Die zusätzlichen Steuereinnahmen sollen nach den vorliegenden Plänen dazu beitragen, eine geringere Finanzierung des Gesundheitsfonds durch den Bund auszugleichen.
Daneben verfolgt die Bundesregierung ein gesundheitspolitisches Ziel. Durch höhere Preise für stark zuckerhaltige Getränke soll der Konsum zurückgehen.
Die Logik dahinter: Wenn weniger stark gezuckerte Getränke konsumiert werden, könnte dies langfristig gesundheitliche Folgen des hohen Zuckerkonsums begrenzen.
Bundesfinanzminister Lars Klingbeil (SPD) verbindet die Abgabe zudem mit einer Frage der Verteilung von Kosten. Nach seiner Argumentation sollten Verbraucher stärker zur Finanzierung beitragen, wenn hoher Zuckerkonsum zu zusätzlichen Gesundheitsausgaben führt.
Zero-Getränke waren zunächst im Gespräch
Besonders umstritten war die Frage, ob auch zuckerfreie Getränke unter die neue Abgabe fallen könnten.
Ein früheres Eckpunktepapier aus dem Bundesfinanzministerium hatte eine entsprechende Ausweitung zumindest erwogen. Damit wären beispielsweise Zero-Produkte wie Coke Zero ebenfalls betroffen gewesen.
Als möglicher Hintergrund wurden Umweltbelastungen durch bestimmte chemische Stoffe genannt, die in solchen Getränken zum Einsatz kommen können.
Die Überlegung stieß jedoch auf öffentliche Kritik. Klingbeil erteilte entsprechenden Plänen anschließend eine Absage.
Der nun vorliegende Gesetzentwurf folgt offenbar dieser Linie: Zuckerfreie Getränke sollen nicht besteuert werden.
Union weiterhin kritisch
Auch unabhängig von der Frage der Zero-Produkte bleibt die geplante Zuckersteuer innerhalb der Politik umstritten.
Teile der Union lehnen eine zusätzliche Abgabe auf zuckerhaltige Getränke ab. Die Debatte dreht sich dabei unter anderem um die Frage, ob eine solche Steuer tatsächlich zu einem veränderten Konsumverhalten führt oder in erster Linie zusätzliche Einnahmen für den Staat schafft.
Die Bundesregierung verfolgt dagegen zwei Ziele gleichzeitig: Sie will Einnahmen generieren und zugleich den Konsum stark zuckerhaltiger Getränke reduzieren.
Steuer soll Konsum beeinflussen
Das gestaffelte Modell setzt dabei bewusst auf einen Unterschied zwischen verschiedenen Zuckermengen. Ein Getränk mit mindestens 5 Gramm Zucker pro 100 Milliliter soll weniger stark belastet werden als ein Produkt mit 10 Gramm oder mehr.
Für Hersteller könnte dies einen Anreiz schaffen, Rezepturen zu verändern und den Zuckergehalt unter bestimmte Schwellenwerte zu drücken.
Ob und in welchem Umfang Unternehmen ihre Produkte tatsächlich anpassen, hängt letztlich von den Kosten der Steuer, der Nachfrage der Verbraucher und den Möglichkeiten zur Rezepturänderung ab.