Zuckersteuer startet im Juli 2027 mit Ausnahmen

Oktober 9, 2026
Zuckersteuer

Die Bundesregierung hat sich nach längeren Auseinandersetzungen auf Eckpunkte für die geplante Zuckersteuer auf Getränke verständigt. Die neue Abgabe soll nach dem derzeitigen Kompromiss zum 1. Juli 2027 eingeführt werden. Damit verschiebt sich der Start gegenüber früheren Überlegungen um ein halbes Jahr. Zugleich sollen kleinere Getränkehersteller von der Steuer ausgenommen und die ursprünglich diskutierten Belastungsstufen vereinfacht werden.

Im Mittelpunkt der Einigung steht die Frage, welche Unternehmen die Abgabe tatsächlich entrichten müssen. Große Getränkeproduzenten wie Coca-Cola oder Pepsi wären von der Regelung betroffen, während kleinere Betriebe geschützt werden sollen.

Einführung wird um sechs Monate verschoben

Ursprünglich war vorgesehen, die neue Abgabe bereits zum Jahresbeginn 2027 einzuführen. Nach den Verhandlungen innerhalb der Bundesregierung soll sie nun erst am 1. Juli 2027 starten.

Die Verschiebung gibt Unternehmen zusätzliche Zeit, sich auf die neuen steuerlichen Vorgaben vorzubereiten. Gerade für Getränkeproduzenten bedeutet eine neue Verbrauchsteuer einen erheblichen organisatorischen Aufwand. Produktionsmengen müssen dokumentiert, Produkte nach ihrem Zuckergehalt eingeordnet und entsprechende Steuerbeträge berechnet werden.

Auch die zuständigen Behörden müssen die notwendigen Strukturen für Erhebung und Kontrolle aufbauen.

Die Zuckersteuer soll sich dabei auf zuckerhaltige Getränke konzentrieren. Ziel der geplanten Regelung ist es, Produkte mit einem hohen Zuckergehalt stärker zu belasten und gleichzeitig Anreize für Hersteller zu schaffen, Rezepturen zu verändern.

Kleine Getränkehersteller sollen verschont bleiben

Ein wesentlicher Bestandteil des Kompromisses betrifft kleinere Produzenten. Die Steuer soll nicht unabhängig von der Größe eines Unternehmens erhoben werden.

In den bisherigen Planungen war zunächst eine Freigrenze von 70.000 Litern Jahresproduktion vorgesehen. Gleichzeitig wurde diskutiert, diese Grenze wesentlich höher anzusetzen, um insbesondere Handwerksbetriebe, Familienunternehmen und kleinere regionale Hersteller von zusätzlichen Verwaltungsaufgaben zu entlasten.

Im Zuge der politischen Verständigung rückte schließlich eine deutlich großzügigere Ausnahme für kleine und mittlere Produzenten in den Mittelpunkt. Damit soll verhindert werden, dass Unternehmen mit vergleichsweise geringen Produktionsmengen dieselben steuerlichen und bürokratischen Pflichten erfüllen müssen wie internationale Getränkekonzerne.

Die konkrete gesetzliche Ausgestaltung der Produktionsgrenze ist damit ein entscheidender Bestandteil der Reform.

Großproduzenten müssen mit Mehrkosten rechnen

Für große Getränkehersteller wird die geplante Abgabe dagegen erhebliche Bedeutung haben.

Unternehmen wie Coca-Cola und Pepsi, die jährlich sehr große Mengen zuckerhaltiger Getränke herstellen oder abfüllen, würden von der Steuer vollständig erfasst.

Für Verbraucher stellt sich deshalb die Frage, in welchem Umfang die Hersteller die zusätzlichen Kosten an den Handel und anschließend an die Käufer weitergeben. Werden die Steuerbelastungen in die Verkaufspreise eingerechnet, könnten bestimmte Limonaden und andere stark gesüßte Getränke deutlich teurer werden.

Wie hoch mögliche Preissteigerungen tatsächlich ausfallen, hängt allerdings von der endgültigen Höhe der Abgabe sowie von den Entscheidungen der einzelnen Hersteller und Händler ab.

Klingbeil verzichtet auf dritte Steuerstufe

Auch bei der Struktur der Abgabe wurde der ursprüngliche Ansatz verändert. Bundesfinanzminister Lars Klingbeil hatte zwischenzeitlich ein Modell mit drei unterschiedlichen Steuerstufen vorgesehen.

Die Belastung sollte dabei mit dem Zuckergehalt eines Getränks steigen. Besonders stark gesüßte Produkte wären in einer dritten, höheren Kategorie stärker besteuert worden.

Diese zusätzliche Stufe wird nach dem erzielten Kompromiss jedoch nicht eingeführt. Stattdessen soll es bei einem zweistufigen Modell bleiben.

Damit folgt die Ausgestaltung stärker den Empfehlungen einer Kommission, die sich mit der finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung beschäftigt hatte.

Union setzte sich bei Steuermodell durch

Die genaue Staffelung der Zuckersteuer war innerhalb der Regierungskoalition umstritten.

Die Union hatte darauf bestanden, sich bei der Ausgestaltung an der Empfehlung der zuständigen Expertenkommission zu orientieren. Eine zusätzliche dritte Belastungsstufe lehnte sie ab.

Die Zustimmung zur weiteren Umsetzung der Steuer wurde deshalb mit der Forderung verbunden, das Modell nicht über die dort empfohlenen zwei Stufen hinaus zu verschärfen.

Das Finanzministerium rückte schließlich von der zusätzlichen Steuerklasse ab. Der teilweise bereits als „Zuckerspitzensteuersatz“ bezeichnete höchste Tarif ist damit nicht mehr Bestandteil des Kompromisses.

Für Hersteller besonders zuckerreicher Getränke fällt die Belastung dadurch geringer aus, als sie nach den vorherigen Entwürfen hätte ausfallen können.

Zuckergehalt soll Höhe der Abgabe bestimmen

Das Grundprinzip einer gestaffelten Belastung bleibt dennoch bestehen. Entscheidend soll der Zuckergehalt eines Getränks sein.

Damit unterscheidet sich das Modell von einer einheitlichen Abgabe, bei der jedes zuckerhaltige Getränk unabhängig von seiner Rezeptur mit demselben Betrag belastet würde.

Eine Staffelung soll Herstellern einen wirtschaftlichen Anreiz geben, den Zuckergehalt ihrer Produkte zu reduzieren. Wird eine Rezeptur so verändert, dass ein Getränk unter einen bestimmten Grenzwert fällt, könnte dadurch eine niedrigere Steuerbelastung erreicht werden.

Für Getränkeunternehmen entstehen somit zwei Möglichkeiten: Sie können die zusätzliche Abgabe akzeptieren und gegebenenfalls über höhere Preise weitergeben oder ihre Produkte neu zusammensetzen.

Bürokratie soll für kleine Betriebe begrenzt werden

Die geplanten Ausnahmen haben nicht nur finanzielle Gründe. Ein wesentlicher Punkt ist der Verwaltungsaufwand, der mit einer neuen Steuer verbunden wäre.

Ein kleiner regionaler Getränkehersteller müsste grundsätzlich ähnliche Nachweise über Produktionsmengen und Inhaltsstoffe erbringen wie ein internationaler Konzern. Gemessen am Umsatz und an der Mitarbeiterzahl könnten diese Pflichten kleine Unternehmen deutlich stärker belasten.

Deshalb soll eine Produktionsgrenze dafür sorgen, dass Betriebe unterhalb einer bestimmten Größe von der Steuerpflicht ausgenommen werden.

Für die Bundesregierung besteht dabei die Herausforderung, eine Grenze festzulegen, die kleine Unternehmen tatsächlich entlastet, ohne größere Hersteller unbeabsichtigt von der Abgabe auszunehmen.

Europarecht spielt bei Ausnahmen eine Rolle

Eine weitreichende Ausnahme für kleinere Hersteller muss auch mit den europäischen Vorschriften vereinbar sein.

Besonders großzügige Freigrenzen können europarechtliche Fragen aufwerfen, wenn bestimmte Unternehmen dadurch gegenüber Wettbewerbern steuerlich bevorzugt werden.

Deshalb muss geprüft werden, wie hoch die Produktionsgrenze angesetzt werden kann, ohne gegen Vorgaben der Europäischen Union zu verstoßen.

Die rechtliche Prüfung betrifft insbesondere die Frage, ob unterschiedliche Belastungen abhängig von der Unternehmensgröße als zulässige Entlastung kleiner Betriebe gelten oder als problematische Wettbewerbsverzerrung eingestuft werden könnten.

Reform verändert Kalkulation der Getränkeindustrie

Für die Getränkeindustrie bedeutet die geplante Einführung der Zuckersteuer eine neue wirtschaftliche Rahmenbedingung.

Große Hersteller müssen künftig neben Produktions-, Energie-, Verpackungs- und Vertriebskosten auch die zusätzliche Steuer in ihre Kalkulation einbeziehen. Besonders betroffen wären Produkte mit einem höheren Zuckergehalt.

Unternehmen könnten darauf mit Preissteigerungen reagieren. Ebenso denkbar sind kleinere Verpackungseinheiten, veränderte Rezepturen oder eine stärkere Vermarktung zuckerreduzierter Varianten.

Der Starttermin 1. Juli 2027 lässt den Herstellern mehrere Monate Zeit, entsprechende Anpassungen vorzubereiten.

Verbraucher könnten höhere Preise bemerken

Welche Auswirkungen die Steuer letztlich auf die Ladenpreise haben wird, lässt sich erst nach Festlegung sämtlicher Details beurteilen.

Große Hersteller könnten zumindest einen Teil der zusätzlichen Belastung an ihre Kunden weiterreichen. Dadurch würden klassische zuckerhaltige Erfrischungsgetränke gegenüber zuckerärmeren oder steuerfreien Alternativen teurer.

Wie groß der Preisunterschied wird, hängt von den endgültigen Steuersätzen, dem jeweiligen Zuckergehalt sowie der Preispolitik von Herstellern und Einzelhandel ab.

Mit dem politischen Kompromiss stehen jedoch bereits wesentliche Eckpunkte fest: Die Abgabe soll ab Juli 2027 kommen, kleinere Produzenten sollen besonders geschützt werden und eine ursprünglich vorgesehene dritte Steuerstufe entfällt.

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