Ab dem 12. August 2026 gelten neue Vorgaben für Verpackungen. Besonders bei Pizzakartons, Fleischschalen, Brötchentüten und Take-away-Behältern kommen strengere Regeln zum Einsatz. Für Verbraucher dürfte die Umstellung zunächst kaum auffallen – einige Veränderungen können sich im Alltag aber durchaus bemerkbar machen.
Ab Mittwoch gelten neue Verpackungsregeln
Die neue EU-Verpackungsverordnung PPWR tritt in ihre erste verbindliche Umsetzungsphase ein. Ziel der Regelung ist es, Verpackungen über ihren gesamten Lebenszyklus umweltverträglicher zu machen, Abfälle zu reduzieren und das Recycling zu erleichtern.
Die PPWR ist bereits am 11. Februar 2025 in Kraft getreten. Allerdings werden die einzelnen Vorschriften schrittweise verbindlich. Der 12. August 2026 markiert den ersten wichtigen Stichtag. Weitere Anforderungen folgen 2027, 2028, 2029 und 2030.
Die EU verfolgt damit einen größeren politischen Kurs: Im Rahmen des European Green Deal soll Europa langfristig klimaneutral werden. Weniger Verpackungsmüll und eine stärkere Kreislaufwirtschaft gehören zu diesem Vorhaben.
Besonders Lebensmittelverpackungen betroffen
Für Verbraucher wird die neue Regelung vor allem dort sichtbar, wo Lebensmittel direkt mit Verpackungen in Kontakt kommen. Dazu gehören unter anderem Pizzakartons, Papierbeutel, Nudelboxen, Fleischschalen und Folien.
Ein zentraler Punkt betrifft sogenannte PFAS. Diese künstlich hergestellten Chemikalien werden wegen ihrer wasser-, fett- und schmutzabweisenden Eigenschaften eingesetzt. Genau diese Eigenschaften machen sie für Lebensmittelverpackungen attraktiv – gleichzeitig gelten viele PFAS als problematisch für Mensch und Umwelt.
Ab dem 12. August 2026 gelten deshalb deutlich strengere Grenzwerte.
Für einzelne nachgewiesene PFAS-Verbindungen liegt der Grenzwert bei 25 ppb. Das entspricht 25 Millionstel Gramm pro Kilogramm Verpackungsmaterial. Für die Summe der einzelnen Verbindungen gilt ein Grenzwert von 250 ppb. Der gesamte PFAS-Gehalt darf 50 Milligramm pro Kilogramm nicht überschreiten.
PFAS gelten als „Ewigkeitschemikalien“
PFAS sind besonders langlebig und werden in der Umwelt nur äußerst schwer abgebaut. Deshalb werden sie häufig als „Ewigkeitschemikalien“ bezeichnet.
Bestimmte PFAS können gesundheitliche Auswirkungen haben. Im Zusammenhang mit einer Belastung werden unter anderem mögliche Schäden an der Leber, Beeinträchtigungen des Immunsystems und Auswirkungen auf das Hormonsystem diskutiert. Auch die Umweltbelastung ist ein wesentlicher Grund für die zunehmende Regulierung dieser Stoffgruppe.
Das Problem beschränkt sich nicht allein auf Verpackungen. PFAS werden beziehungsweise wurden unter anderem auch bei Kochgeschirr, Outdoorbekleidung und verschiedenen industriellen Anwendungen eingesetzt.
Nicht jede alte Verpackung muss sofort verschwinden
Für Unternehmen ist entscheidend, wann eine Verpackung in Verkehr gebracht wird. Deshalb bedeutet der neue Stichtag nicht automatisch, dass ab dem 12. August sämtliche vorhandenen Verpackungen ausgetauscht werden müssen.
Ein Beispiel verdeutlicht die Regelung: Verpackt ein Metzger Fleisch am 11. August 2026, kann die betreffende Verpackung unter bestimmten Voraussetzungen noch den bisherigen Anforderungen entsprechen – selbst wenn das Fleisch erst am 12. oder 13. August verkauft wird.
Wird das Fleisch dagegen erst am 12. August verpackt, muss die verwendete Verpackung die neuen Vorgaben erfüllen.
Metzger dürfen vorhandene Verpackungen aufbrauchen
Auch bei sogenannten Serviceverpackungen gibt es eine wichtige Besonderheit.
Kauft ein Kunde am 12. August beim Metzger Fleisch, darf der Betrieb grundsätzlich noch vorhandene Schalen oder Folien aus seinem Lagerbestand verwenden. Entscheidend ist hier, dass der Metzger diese Verpackung nicht selbst als Hersteller in Verkehr gebracht hat.
Bestellt der Betrieb dagegen ab dem 12. August 2026 neue Schalen oder Folien, müssen diese den neuen Anforderungen entsprechen.
Die Hauptverantwortung liegt damit zunächst bei Herstellern, Erzeugern und anderen Unternehmen entlang der Lieferkette.
Pizzakartons könnten sich sichtbar verändern
Eine mögliche Veränderung dürfte Verbrauchern besonders bei Pizzakartons auffallen.
Wenn auf bestimmte fluorierte Beschichtungen verzichtet wird, kann der Karton weniger stark gegen Fett geschützt sein. Dadurch können sich Fettflecken schneller ausbreiten. In einzelnen Fällen kann Papier auch leichter durchweichen.
Ähnliche Effekte können bei Papierbeuteln und Take-away-Schalen auftreten.
Bleibt beispielsweise ein Tropfen Öl längere Zeit auf dem Papier stehen, kann dies ein Hinweis auf eine entsprechende Beschichtung sein. Ein sicherer Nachweis ist dieser einfache Test allerdings nicht.
Auch die Bezeichnung „PFOA-frei“ reicht nicht aus, um eine Verpackung generell als PFAS-frei einzustufen. Aussagekräftiger wären Angaben wie „PFAS-frei“, „PFC-frei“ oder „fluorfrei“. Eine allgemeine Kennzeichnungspflicht gibt es derzeit jedoch noch nicht.
Kaffeebecher bleiben weitgehend unverändert
Bei Pappbechern für heiße Getränke dürften Verbraucher dagegen kaum einen Unterschied feststellen.
Der Grund: Viele dieser Becher besitzen eine Kunststoffbeschichtung. Diese besteht in der Regel nicht aus PFAS. Die neue Regelung führt deshalb nicht automatisch dazu, dass Kaffeebecher ihr gewohntes Erscheinungsbild verändern müssen.
Unternehmen müssen ihre Rolle genau prüfen
Für Betriebe wird die PPWR wesentlich komplizierter als für Verbraucher. Unternehmen müssen zunächst feststellen, welche Rolle sie innerhalb der Lieferkette einnehmen. Je nach Fall können sie als Hersteller, Importeur, Lieferant, Vertreiber oder Erzeuger unterschiedlichen Pflichten unterliegen.
Dazu können beispielsweise eine Konformitätserklärung, Registrierungspflichten im Verpackungsregister LUCID oder die Beteiligung an einem dualen System gehören.
Besonders interessant ist eine Regelung für Händler: Kauft ein Unternehmen eine Standardverpackung beim Hersteller, liegt die Verantwortung grundsätzlich beim Hersteller. Lässt der Händler diese Verpackung jedoch selbst bedrucken, kann er dadurch selbst zum Erzeuger im Sinne der Verordnung werden.
Auch ein aufgeklebtes Versandetikett kann unter bestimmten Voraussetzungen dazu führen, dass der Händler entsprechende Pflichten übernehmen muss.
Eigene Behälter werden künftig wichtiger
Die nächsten Änderungen stehen bereits fest.
Ab dem 12. Februar 2027 gilt eine sogenannte Mitnahme-Verpflichtung für bestimmte To-go-Angebote. Bringen Kunden einen eigenen, hygienisch geeigneten Behälter mit, müssen Lebensmittelhändler diesen grundsätzlich befüllen. Dazu zählen beispielsweise Bäcker, Metzger, Cafés und gastronomische Betriebe.
Bis dahin können Händler die Verwendung mitgebrachter Behälter noch ablehnen. Für das Befüllen eines geeigneten eigenen Behälters darf künftig keine zusätzliche Gebühr verlangt werden.
Einheitliche Verpackungskennzeichnung ab 2028
Ab dem 12. August 2028 folgt die Kennzeichnung der Materialzusammensetzung.
Verpackungen sollen dann anhand eines EU-weit einheitlichen Symbols erkennen lassen, aus welchen Materialien sie bestehen. Dadurch soll die korrekte Entsorgung erleichtert und die Zahl falscher Einwürfe beim Recycling reduziert werden.
Ein weiterer Schritt folgt am 12. Februar 2029. Wiederverwendbare Verpackungen müssen dann entsprechend gekennzeichnet werden. Zusätzlich ist ein QR-Code vorgesehen, über den sich unter anderem nachvollziehen lässt, wie lange eine Verpackung bereits im Umlauf ist.
Ab 2030 verschwinden bestimmte Einwegverpackungen
Noch weitreichender werden die Vorschriften ab 2030.
Dann sollen bestimmte Einwegkunststoffverpackungen verschwinden. Betroffen sind unter anderem kleine Portionsverpackungen für den Vor-Ort-Verzehr in der Gastronomie, beispielsweise für Kaffeesahne, Senf, Saucen oder Zucker.
Gleichzeitig verlangt die EU eine deutlich effizientere Gestaltung von Verpackungen. Gewicht und Volumen sollen auf das notwendige Maß reduziert werden. Überdimensionierte Umverpackungen mit viel Luft und wenig Inhalt sollen damit zunehmend der Vergangenheit angehören.